Beschluss vom 30.01.2026 -
BVerwG 8 B 28.25ECLI:DE:BVerwG:2026:300126B8B28.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2026 - 8 B 28.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:300126B8B28.25.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 28.25

  • VG Potsdam - 13.06.2024 - AZ: 1 K 1093/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers zu 2 gegen den Beschluss vom 18. Juli 2025 - BVerwG 8 B 30.24 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2025 verletzt nicht den Anspruch des Klägers zu 2 auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 8 B 23.24 - juris Rn. 2 m. w. N.).

3 Nach diesem Maßstab hat der Senat den Anspruch des Klägers zu 2 auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

4 Entgegen der Ansicht des Klägers zu 2 hat der Senat keinen fehlerhaft zu engen Maßstab für die Kenntnisnahme und Würdigung seines Vortrags im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angelegt. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde binnen zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der fristgemäß eingereichte Beschwerdevortrag ist für das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage für seine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. Darüber hinaus verpflichten Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu, seiner Entscheidung Vortrag zugrunde zu legen, der aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts nicht berücksichtigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 - BVerfGE 69, 145 <148 f.>). Die genannten Vorschriften verpflichten auch nicht dazu, die Gerichtsakten des Vordergerichts und die Behördenakten ohne hinreichenden Anhalt in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel zu durchsuchen, das Vorliegen von Zulassungsgründen von Amts wegen zu ermitteln.

5 Der Senat hat den Vortrag des Klägers zu 2, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es sein Vorbringen zur Anmeldung von Rechtsanwalt Dr. H. vom 28. Dezember 1992 nicht beachtet habe, zur Kenntnis genommen und erwogen, ist ihm aber nicht gefolgt (BA Rn. 7). Der übrige vom Kläger zu 2 zu dieser Anmeldung zitierte Vortrag kann einen Gehörsverstoß des Senats schon deswegen nicht begründen, weil es sich um Vortrag vor dem Verwaltungsgericht oder im Verwaltungsverfahren handelt.

6 Der Senat hat den Vortrag des Klägers zu 2, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft von der Beiziehung historischer Einheitswertakten abgesehen, zur Kenntnis genommen und erwogen, ist ihm aber ebenfalls nicht gefolgt (BA Rn. 19).

7 Die Rüge des Klägers zu 2, der Senat habe Vortrag zu Beweiszugangshindernissen und zu einer Aktengruppe mit der Signatur B Rep 032 des Landesarchivs Berlin nicht in einer Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO genügenden Weise berücksichtigt, ist nicht in einer § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Der Kläger zu 2 benennt keinen konkreten, nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserheblichen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu den genannten Punkten, den der Senat bei seiner Entscheidungsfindung übergangen haben soll.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.